«(...) wenn ich sie umbringen wollte oder auch Verwandte von mir, warum habe ich sie in die Türkei geschickt, um sich dort zu erholen?» (p. 48 Z. 221 ff.); «Warum sollte sie sich vor mir fürchten und um ihre Kinder fürchten?» (p. 49 Z. 286 f.). Auf Vorhalt der Anklage betreffend Drohung anlässlich der Hauptverhandlung erklärte er: «Seit einem Jahr habe ich sie nicht gesehen und nichts von ihr gehört. Wie soll ich ihr gedroht haben?» (p. 214 Z. 37 ff.). In dieser Häufigkeit vorkommend sind diese Gegenfragen klar als Lügensignal zu werten.