Betreffend die Drohung erwog die Vorinstanz u.a. (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 289): Auffallend ist insbesondere im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Drohung, dass der Beschuldigte besonders häufig mit einer Gegenfrage antwortete: «Wenn es eine Bedrohung gab, warum hat sie gewartet, bis ich angerufen habe?» (p. 46 Z. 84 f.); «Ich habe es jetzt nicht verstanden, wer hat wen bedroht?» (p. 48 Z. 206); «Und in welchem Jahrzehnt leben wir überhaupt?» (p. 48 Z. 217); «(...) wenn ich sie umbringen wollte oder auch Verwandte von mir, warum habe ich sie in die Türkei geschickt, um sich dort zu erholen?» (p. 48 Z. 221 ff.);