Die Aussagen des Beschuldigten sind auch betreffend den Vorwurf der Drohung ausweichend und er hat den Vorwurf pauschal als Lüge bezeichnet und abgestritten (etwa pag. 48 Z. 239, pag. 60 Z. 84; vgl. auch pag. 214 Z. 22). Auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin, wonach sie Angst um sich und ihre Kinder habe und um ihr Leben fürchte, antwortete der Beschuldigte zunächst nicht auf die Frage, sondern erzählte u.a., dass er schon eine Scheidung hinter sich habe, sie sich auf eine zivilisierte Art trennen und ihre eigenen Wege gehen könnten (pag. 49 Z. 280 ff.). Betreffend die Drohung erwog die Vorinstanz u.a. (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.