Auch diese Aussagen sind insgesamt unglaubhaft und als Schutzbehauptungen zu werten. Im Zusammenhang mit den Tätlichkeiten erwog die Vorinstanz sodann zutreffend was folgt (S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 298): Schliesslich verweist der Beschuldigte, um seine Glaubwürdigkeit zu untermauern, auf unbeteiligte Personen: «Seit 6 Jahren wohne ich an der gleichen Adresse und wenn Sie wollen, können Sie fragen, was ich für ein Mensch bin» (p. 59 Z. 66 f.); «Ich habe auch Nachbarn und Freunde die be-