487 Z. 26 f.). Der Beschuldigte schilderte den Vorfall somit erstmals oberinstanzlich etwas ausführlicher, insgesamt aber noch immer äusserst knapp. Er gab weder konkrete Interaktionen oder Gespräche mit der Privatklägerin noch eigene Gefühle, Wahrnehmungen oder Ähnliches zu Protokoll. Er machte aber neuerdings geltend, die Privatklägerin habe auch mit dem Schubsen angefangen und er würde versucht haben, Abstand zu halten. Weshalb ihm dies aber nicht gelungen sein soll oder weshalb er dennoch zurück geschubst habe, führte der Beschuldigte nicht aus. Auch diese Aussagen sind insgesamt unglaubhaft und als Schutzbehauptungen zu werten.