Dabei nutzte der Beschuldigte jeweils die Gelegenheit und ging, anstatt auf die Frage zu antworten, zum Gegenangriff auf die Straf- und Zivilklägerin über. Anschaulich zeigt dies weiter auch die Antwort des Beschuldigten auf den Vorhalt der Aussage der Straf- und Zivilklägerin, dass es am 25.03.2022 zwischen den Parteien zu einem Streit gekommen sei. Dies bejahte der Beschuldigte zuerst und dann äusserte er, dass er die Polizei am 25.03.2022 oder dem 26.03.2022, er könne sich nicht ganz genau erinnern, verständigt habe.