Folglich gibt es – wie die Vorinstanz zutreffend erwähnt hat – keine konkrete Schilderung des Kerngeschehens aus Sicht des Beschuldigten. Es wäre zu erwarten, dass der Inhalt und Ablauf der Auseinandersetzung, welche zum in dieser Ehe einzigen Polizeieinsatz führte, dem Beschuldigten in Erinnerung blieben. Gegenüber der Staatsanwaltschaft gestand der Beschuldigte betreffend den Vorfall wiederum Diskussionen und ein gegenseitiges «Handgemenge» ein, gab dazu aber wiederum keine weiteren Details an (pag. 59 Z. 53 f.). Er stritt sodann pauschal ab, dass das, was ihm vorgehalten werde, nicht stimme.