50 Z. 303 ff.). Er meinte zur Frage, wie es mit Tritten gegen die Unterschenkel und Faustschlägen aussehe, sie nicht auf diese Art und Weise misshandelt zu haben, dies akzeptiere er nicht (pag. 50 Z. 315 f.). Somit lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte den Vorfall herunterspielte und nur noch eingestand, dass sie sich «vielleicht» während des Streits gestossen hätten. Der Beschuldigte erzählte auch nicht, welche Worte zwischen ihm und der Privatklägerin bei der Auseinandersetzung gefallen sein sollen. Folglich gibt es – wie die Vorinstanz zutreffend erwähnt hat – keine konkrete Schilderung des Kerngeschehens aus Sicht des Beschuldigten.