Als der Beschuldigte erläutern sollte, wie er seine Frau geschubst habe, gab er an, dies nicht mehr beschreiben zu können, er wisse es nicht mehr genau. Während einer Auseinandersetzung mit Worten könne es vorkommen, dass man sich gegenseitig stosse (pag. 49 Z. 256 ff.). Auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin betreffend den Ablauf der Tätlichkeiten, sagte der Beschuldigte: «Wie schon vorher gesagt, ich akzeptiere diese Beschuldigungen nicht. Während wir uns gestritten haben, mögen wir uns vielleicht gestossen haben. Aber ich habe sie nicht an die Wand geschlagen, so etwas akzeptiere ich nicht» (pag. 50 Z. 303 ff.).