47 an den Hals gegriffen (pag. 47 Z. 163 ff.). Der Beschuldigte ging mit seiner Aussage somit direkt zum Gegenangriff über. Seine Behauptung, die Privatklägerin habe ihn einmal an den Hals gegriffen, konkretisierte er aber nicht. Unlogisch ist, weshalb ihn die Privatklägerin hätte im Haus einsperren sollen und auch können, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte selbst über einen Wohnungsschlüssel verfügte. Zur Frage, was genau vorgefallen sei bei dieser Auseinandersetzung, meinte der Beschuldigte gegenüber der Polizei, dass das Ganze ausgeartet sei.