Insgesamt gehen die Aussagen des Beschuldigten in sich nicht auf und sind als Schutzbehauptungen zu werten. Auseinandersetzung vom 25./26. März 2022 Zum Vorwurf der häuslichen Gewalt äusserte sich der Beschuldigte von sich aus wie folgt: Es habe damit angefangen, dass die Privatklägerin ihn angegriffen habe. Er habe das Haus verlassen wollen, aber sie habe die Türe gesperrt (pag. 47 Z. 157 f.). Auf Nachfrage, was er mit der Aussage, dass seine Frau ihn angegriffen habe, meine, sagte der Beschuldigte, seine Frau habe ein «angriffiges, aggressives Wesen» an sich. Er meine Angreifen, so wie er es meine. Sie habe ihm sogar mal