Allerdings handelt es sich vorliegend bei der fraglichen Auseinandersetzung um die einzige, welche zu einem Polizeieinsatz geführt hat. Daher ist zu erwarten, dass sich der Beschuldigte bei seiner ersten Einvernahme, welche ca. dreieinhalb Monate später durchgeführt wurde, zumindest grob an den Grund und den Inhalt der Auseinandersetzung hätte erinnern können. Merkwürdigerweise will sich der Beschuldigte dann Jahre später wieder an den Grund für die Auseinandersetzung erinnern können. Insgesamt gehen die Aussagen des Beschuldigten in sich nicht auf und sind als Schutzbehauptungen zu werten.