491 Z. 17 ff.). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass es nach den ersten Monaten in der Ehe (gemeint ist wohl nach dem Zeitpunkt, als die Privatklägerin in der Schweiz wohnte) immer wieder zu Streitigkeiten kam. Deshalb ist nachvollziehbar, dass der Grund für die Streitigkeit oder der genaue Wortlaut der Auseinandersetzung im Nachhinein nicht mehr immer genannt werden kann. Allerdings handelt es sich vorliegend bei der fraglichen Auseinandersetzung um die einzige, welche zu einem Polizeieinsatz geführt hat.