487 Z. 37 ff.). Somit lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens drei Gründe bzw. Varianten geschildert hat, weshalb es am 25./26. März 2022 zwischen der Privatklägerin und ihm zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, was ihm oberinstanzlich vorgehalten wurden: Auf Vorhalt, dass er bei der Polizei nicht mehr gewusst habe, worum es im Streit gegangen sei und er seither drei Gründe angegeben habe, meinte der Beschuldigte, dass seit der ersten Aussage zwei Jahre vergangen seien. Es könne sein, dass er da ein Durcheinander bekomme (pag. 491 Z. 17 ff.).