Erstinstanzlich wurde der Beschuldigte nicht mehr nach dem Grund für die Auseinandersetzung gefragt und er gab auch selbst keine Erklärung dafür ab (vgl. pag. 214 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte neu geltend, die Privatklägerin habe an seinem Handy bestimmte Sachen gesehen. Das Foto, welches sie gesehen habe, sei von einer normalen Kollegin gewesen (pag. 487 Z. 37 ff.).