Zusammenfassung Zusammenfassend finden sich in den Aussagen der Privatklägerin zur Drohung und zu den Tätlichkeiten diverse Realitätskriterien. Ergänzend ist betreffend den Vorfall vom 25./26. März 2022 festzuhalten, dass die Privatklägerin im Wesentlichen chronologisch, detailliert und nachvollziehbar geschildert hat, was sich am Abend bzw. in der Nacht abgespielt haben soll. Sie hat ab und an Einschübe gemacht (etwa betreffend Konstellation in der Verwandtschaft pag. 12 Z. 76) und allgemeine Sachen und ihre Gefühle und Gedanken (bspw., sie habe ihn nicht anrufen können, weil er sonst mit ihr geschimpft hätte; pag. 11 Z. 68) erläutert.