Somit sind die Aussagen der Privatklägerin auch zu ihren Verletzungen konstant und wirken nicht erfunden. Namentlich die Aussage, dass die Organe geschmerzt hätten, ist originell und wirkt erlebnisbasiert. Überdies lassen sich die von der Polizei dokumentierten Verletzungen mit den Schilderungen der Privatklägerin, inwiefern sie durch den Beschuldigten Gewalt erlebt habe, in Einklang bringen und lassen sich somit objektivieren. Zusammenfassung Zusammenfassend finden sich in den Aussagen der Privatklägerin zur Drohung und zu den Tätlichkeiten diverse Realitätskriterien.