15 Z. 237 ff.). Diese Angaben stimmen mit ihren vorangehenden Schilderungen zum Vorfall überein, denn sie gab im Rahmen der freien Erzählung u.a. an, an den Haaren geschleift (pag. 13 Z. 155 f.) und gegen die Wand geschlagen worden zu sein, was für die inneren Organe ganz schlecht sei (pag. 13 Z. 150 f.). Oberinstanzlich wiederholte die Privatklägerin, dass ihre inneren Organe geschmerzt hätten (pag. 469 Z. 1) und bestätigte, starke Nackenschmerzen bzw. Schmerzen am Hals gehabt zu haben (pag. 471 Z. 18 ff.). Somit sind die Aussagen der Privatklägerin auch zu ihren Verletzungen konstant und wirken nicht erfunden.