Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Privatklägerin mit dem Argument der türkischen Verwandtenehe und des familiären Drucks eine nachvollziehbare Erklärung lieferte, weshalb sie nicht schon früher die Polizei gerufen hatte (vgl. S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 288). Überzeugend wirkt sodann die Begründung der Privatklägerin, nach dem Anruf ihres Schwagers Angst vor einer Falle gehabt zu haben – zumal sie offenbar den Beschuldigten zusammen mit seinem Bruder und der Schwägerin als «gefährliches Band» wahrnahm (vgl. pag. 13 Z. 171 f.) –, weshalb sie in diesem Zeitpunkt keinen anderen Ausweg als den Anruf bei der Polizei sah.