45 mer der Polizei nicht gewusst habe (pag. 38 Z. 86 ff.). Oberinstanzlich verneinte die Privatklägerin die Frage, ob sie mitbekommen habe, dass der Beschuldigte die Polizei gerufen habe (pag. 471 Z. 1 ff.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Privatklägerin mit dem Argument der türkischen Verwandtenehe und des familiären Drucks eine nachvollziehbare Erklärung lieferte, weshalb sie nicht schon früher die Polizei gerufen hatte (vgl. S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 288).