Allerdings ist fraglich, ob die Privatklägerin dieses Wort tatsächlich gewählt hat oder ob der Ausdruck «verprügeln» nicht eher auf die Übersetzung zurückzuführen ist. Aufgrund der weiteren Aussagen der Privatklägerin geht die Kammer davon aus, dass die Privatklägerin im Rahmen dieser Aussage «nur» die ihren Angaben regelmässig vorkommenden Tätlichkeiten, welche sie im Verlaufe der Einvernahme als Ohrfeigen definierte, gemeint hat (vgl. E. 12.4.7 hiernach). Anruf bei der Polizei Die Privatklägerin gab an, nach den Vorfällen vom 25./26. März 2022 keine Sicherheit mehr gehabt und daher die Polizei gerufen zu haben (pag. 11 Z. 56 ff.).