Diesen vorinstanzlichen Ausführungen kann sich die Kammer mit den nachfolgenden Ergänzungen ebenfalls anschliessen. Die Aussage bzw. der Ausdruck der Privatklägerin, sie werde an jedem dritten oder vierten Tag «verprügelt» (pag. 11 Z. 65 f.), wirkt übertrieben. Hinweise auf ein wiederholtes oder regelmässiges «Verprügeln» liegen keine vor, insbesondere auch nicht in ihren weiteren Aussagen. Allerdings ist fraglich, ob die Privatklägerin dieses Wort tatsächlich gewählt hat oder ob der Ausdruck «verprügeln» nicht eher auf die Übersetzung zurückzuführen ist.