Die Straf- und Zivilklägerin schilderte auch ausgefallene Nebensächlichkeiten: So führte sie aus, dass der Beschuldigte nach den Schlägen ins Gesicht aufgestanden sei und eine Zigarette geraucht habe (p. 12 Z. 116 f.). Auch später habe sich der Beschuldigte noch einmal eine Zigarette angezündet und sie wieder angreifen wollen. Sie habe ihn aber zurückstossen können. Die Balkontüre sei offen gewesen und sie habe zweimal um Hilfe gerufen. In der Panik habe sie auf Türkisch um Hilfe gerufen, im Stress seien ihr die Worte auf Deutsch nicht in den Sinn gekommen (p. 13 Z. 143 ff., p. 37 Z. 80).