Die einzelnen Handlungen wurden dabei von der Straf- und Zivilklägerin Schritt für Schritt beschrieben und ergeben insgesamt ein stimmiges Gesamtbild. Weiter gab die Straf- und Zivilklägerin auch an, dass die durch die Polizisten festgestellten Verletzungen (vgl. hierzu Ziff. II.4.4.3 hiernach) von den Gewaltanwendungen durch den Beschuldigten stammen würden (p. 15 Z. 229 ff.).