43 Einvernahme als Beweismittel beantragt hätte (zumal die Einvernahme von anderen Personen oberinstanzlich beantragt wurde). Zum Vorwurf der wiederholten Tätlichkeiten führte die Vorinstanz vorab Folgendes aus (S. 26 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 292 ff.; Hervorhebungen im Original): Die Straf- und Zivilklägerin gab anlässlich der ersten, polizeilichen Einvernahme am 04.05.2022 an, dass sie seit Monaten Gewalt ertragen müsse (p. 11 Z. 59). Sie sei an jedem dritten oder vierten Tag der Woche verprügelt worden (p. 11 Z. 65 f.).