47 Z. 180 ff.), kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte allfällige Drohungen der Privatklägerin den Strafverfolgungsbehörden ebenfalls mitgeteilt und so seine eigene Sachverhaltsdarstellung geschildert hätte. Hätten die Nachbarn tatsächlich etwas gehört und zur Klärung des Sachverhalts beitragen können, so ist davon auszugehen, dass die Verteidigung des Beschuldigten deren