472 Z. 10 ff.). Die Privatklägerin hat selbst gesagt, in der Nacht um Hilfe gerufen zu haben (pag. 37 Z. 85). Deshalb ist die Angabe der Nachbarn zu relativieren, zumal der Beschuldigte selbst nie geltend gemacht hatte, dass die Privatklägerin ihm gegenüber Drohungen ausgestossen hätte. Da er ansonsten der Privatklägerin viele Dinge vorwarf und bspw. ohne Zusammenhang eine Geschichte betreffend eines Fotos auf seinem Handy erwähnte (vgl. pag. 47 Z. 180 ff.), kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte allfällige Drohungen der Privatklägerin den Strafverfolgungsbehörden ebenfalls mitgeteilt und so seine eigene Sachverhaltsdarstellung geschildert hätte.