474 Z. 29 ff.). Oberinstanzlich wurde die Privatklägerin aufgefordert, erneut zu erzählen, was in der Nacht vom 25./26. März 2022 passiert sei. Dabei schilderte die Privatklägerin die Vorfälle im Wesentlichen gleich wie anlässlich ihrer ersten Einvernahme. So schilderte sie etwa, wie der Abend begonnen habe, dass sie auf den Beschuldigten gewartet habe, er ihr gedroht habe, er sie geschlagen und sie um Hilfe geschrien habe (pag. 468 Z. 6 ff.). Dabei erwähnte sie erneut ausgefallene Nebensächlichkeiten wie, dass die Balkontüre offen gewesen sei (pag. 468 Z.40). Weiter schilderte sie ihre Gedanken und Gefühle.