Diese weiteren Vorfälle, welche als Drohung aufgefasst werden könnten, gingen alle nicht vom Beschuldigten aus. Insgesamt geht aus den Aussagen der Privatklägerin ihre Angst um ihr eigenes Leben sowie das Leben ihrer Kinder hervor und die geschilderten Vorfälle mit anderen Familienmitgliedern resp. der Verwandtschaft (vgl. dazu auch E. 10.4.1 hiervor) verdeutlichen und erklären, weshalb die Privatklägerin stets angab, Angst vor einem Ehrenmord zu haben. Zudem erläuterte die Privatklägerin, dass ihre Familie bzw. Verwandtschaft Wert auf die Problemlösung innerhalb der Familie lege (pag. 474 Z. 29 ff.).