42 lich sehr konkret. Anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft bestätigte die Privatklägerin ihre bisherigen Aussagen (pag. 38 Z. 101 ff.), ebenso an der erstinstanzlichen Verhandlung und ergänzte, dass ihre Schwester von ihrer Schwägerin mit einem Messer angegriffen bzw. bedroht worden sei (pag. 208 Z. 33 ff.). Diese weiteren Vorfälle, welche als Drohung aufgefasst werden könnten, gingen alle nicht vom Beschuldigten aus.