Damit lieferte die Straf- und Zivilklägerin eine nachvollziehbare und plausible Erklärung, weshalb es seitens des Beschuldigten zur Aussage über ihre Arbeitsstelle kam und weshalb ihn das gestört haben soll. Weiter führte die Straf- und Zivilklägerin aus, dass es in der Nacht vom 25./26.03.2022 bis um 05:00 Uhr morgens zu Auseinandersetzungen und Gewalt gekommen sei (p. 12 Z. 101 f.). Konkret habe der Beschuldigte sich neben sie gesetzt und gesagt (p. 12 Z. 103 ff.): «Schau mal, Frau C.________, ich weiss, was du an deinem Arbeitsplatz machst, ich weiss, was in deinem Kopf vorgeht. Die Vögel bringen mir Nachricht über dich.