41 Betreffend den Vorwurf der Drohung führte die Vorinstanz zunächst aus (S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 286 f.; Hervorhebungen im Original): Die Straf- und Zivilklägerin erklärte in der ersten, polizeilichen Einvernahme vom 04.05.2022 (p. 10 ff.) im Rahmen des freien Erzählens, dass der Beschuldigte am 25./26.03.2022 spöttisch zu ihr gesagt habe: «Frau C.________, du wirst deine Arbeit verlassen. Ich werde dafür sorgen, dass du deine Arbeit verlierst.» (p. 12 Z. 73 f.).