Der Beschuldigte mache solche Dinge auch ohne Alkohol. Alkohol gebe ihm auch eine gewisse Gelassenheit und Lockerheit (pag. 14 Z. 181 ff.). Die Privatklägerin schilderte die Auseinandersetzung chronologisch und mit erlebnisbasiert wirkenden Einschüben zu ihren Überlegungen sowie Gewohnheiten von ihr und dem Beschuldigten (etwa pag. 11 Z. 65 ff.).