Es wäre wünschenswert gewesen, wenn die Privatklägerin bei jeder Einvernahme zur freien Erzählung aufgefordert worden wäre und überdies die erste Einvernahme nicht erst zwei Monate nachdem die Polizei aufgrund des Vorfalles vom 25./26. März 2022 benachrichtigt worden ist, durchgeführt worden wäre. Gleiches gilt für die Einvernahmen des Beschuldigten. Dieser wurde gar erst am 11. Juli 2022 und somit erst dreieinhalb Monate nach dem Polizeieinsatz vom 26. März 2022 einvernommen.