Es ist unklar, ob es allenfalls noch weitere Verletzungen gab, denn es wurde keine Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin angeordnet und durchgeführt. Die Vorbringen der Verteidigung betreffend die Verletzungen der Privatklägerin werden in E. 12.4.6 hiernach aufgegriffen. 12.4.3 Arztberichte Vorab kann auf die Ausführungen in E. 11.3.5 verwiesen werden. Aus den Berichten geht hervor, dass sich die Privatklägerin vor dem Beschuldigten und der gemeinsamen Verwandtschaft fürchtet, sie werde von ihnen bedroht. Sie klagte über grosse Ängste um das eigene Leben sowie das Leben ihrer Kinder (etwa pag.