12.4 Beweiswürdigung der Kammer 12.4.1 Anzeigerapport vom 26. Juli 2022 Dem Anzeigerapport (pag. 2 ff.) lässt sich entnehmen, dass die Polizei am 26. März 2022 um 11:58 Uhr telefonisch durch den Beschuldigten gerufen worden sei, wobei im Rapport kein Grund für den Anruf festgehalten wurde. Somit ist unklar, was der Beschuldigte der Polizei bei seinem Anruf mitgeteilt hat. Gemäss Anzeigerapport konnten der Beschuldigte und dessen Bruder beim Eintreffen der Polizei vor dem Gebäude angetroffen werden.