39 12.3 Beweismittel Als subjektive Beweismittel liegen die Aussagen der Privatklägerin (polizeiliche Einvernahmen als Opfer am 4. Mai 2022 [pag. 10 ff.], Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 30. August 2022 [pag. 35 ff.], Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 3. April 2023 [pag. 208 ff.] sowie oberinstanzliche Einvernahme am 26. November 2024 [pag. 461 ff.]) und des Beschuldigten (Einvernahme durch die Polizei vom 11. Juli 2022 [pag. 43 ff.], durch die Staatsanwaltschaft am 30. August 2022 [pag.