59 Z. 58 f.). Der Beschuldigte bestreitet, Gewalt gegen seine Ehefrau angewendet zu haben. Er macht geltend, die Auseinandersetzung sei gegenseitiger Natur gewesen, es habe ein gegenseitiges Stossen gegeben (etwa pag 49 Z. 270). Den Vorwurf der Drohung sowie den Vorwurf der weiteren regelmässigen bzw. wiederholten Tätlichkeiten bestreitet er vollumfänglich (etwa pag. 51 Z. 354; pag. 59 f.; pag. 214 Z. 26 ff. und Z. 34 ff.).