Auf die weiteren, wiederholten Tätlichkeiten in der Zeit vom 1. Februar 2022 bis 25. März 2022 wird anschliessend in E. 12.4.7 eingegangen. 12.2 Unbestrittene und bestrittene Sachverhalte (Vorfall vom 25. auf den 26. März 2022) Unbestritten ist, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin in der Nacht vom 25. auf den 26. März 2022 zu einer Auseinandersetzung gekommen ist. Weiter ist unbestritten, dass am 26. März 2022 zuerst der Beschuldigte und daraufhin auch die Privatklägerin die Polizei gerufen haben (vgl. pag. 38; pag. 45 f. Z. 83 ff.; pag. 59 Z. 58 f.).