12. Vorwürfe der wiederholten Tätlichkeiten und der Drohung (Ziff. I.1. und 2. der Anklageschrift) 12.1 Vorbemerkung Betreffend den Vorwurf der wiederholten Tätlichkeiten werden vorab lediglich die Tätlichkeiten, welche in der Nacht vom 25. auf den 26. März 2022 begangen worden sein sollen, betrachtet, da diese in einem engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorwurf der Drohung, angeblich in der gleichen Nacht begangen, stehen. Auf die weiteren, wiederholten Tätlichkeiten in der Zeit vom 1. Februar 2022 bis 25. März 2022 wird anschliessend in E. 12.4.7 eingegangen.