Allfällige leichtere physischen Verletzungen wären nach dieser Zeit ohnehin nicht mehr nachweisbar gewesen. Die Privatklägerin tat dies aber nicht und sagte sogar, körperlich nicht verletzt gewesen zu sein (vgl. pag. 22 Z. 130 f.). Der Privatklägerin müsste für das Erfinden des Vorwurfs eine sehr hohe kriminelle Energie und Durchtriebenheit zugeschrieben werden. Hierfür sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Im Gegenteil sind ihre Aussagen wie bereits aufgezeigt von Realkennzeichen geprägt, welche nicht nur einzeln stellenweise auszumachen sind, sondern ganze Komplexe davon, was äusserst schwer zu konstruieren wäre.