gehen, dass deutlich massivere und insbesondere noch mehr Vorfälle geltend gemacht worden wären. Eine maximale Belastung des Beschuldigten liegt nicht vor. Es wäre für die Privatklägerin ein Leichtes gewesen, weitere Vorfälle zu erfinden und den vorliegend zu beurteilenden Vorwurf der Vergewaltigung gewaltvoller darzustellen. Namentlich wäre es – da die Vergewaltigung bereits einige Monate zurück lag – ein Leichtes gewesen, die Frage, wie sie es meine, verletzt worden zu sein, auszuschmücken. Allfällige leichtere physischen Verletzungen wären nach dieser Zeit ohnehin nicht mehr nachweisbar gewesen.