Der negative Entscheid betreffend Familiennachzug wurde bereits Monate vor der Anzeigeerstattung durch die Privatklägerin gefällt und somit war klar, dass sie ihren Sohn nicht in die Schweiz holen kann. Folglich erscheint auch mit Blick auf die zeitliche Abfolge der Geschehnisse das Motiv der Aufenthaltsbewilligung nicht plausibel. Fazit betreffend das Erfinden des Vorwurfs Nach Auffassung der Kammer wäre die Privatklägerin vom Intellekt her zwar wohl fähig, den Vorwurf der Vergewaltigung zu erfinden. So gab sie selbst zu Protokoll, sich gut verbalisieren zu können (pag. 463 Z. 7). Diesen Eindruck hatte auch die Kammer. Wären die Vorwürfe tatsächlich erfunden worden, so ist davon auszu-