Somit ist festzuhalten, dass bereits im Falle häuslicher Gewalt dem Opfer eine selbständige Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann und wenn die Privatklägerin sich diesbezüglich bereits im Vorfeld informiert hätte, – wovon bei dieser Hypothese auszugehen ist – dann hätte sie auch dies in Erfahrung gebracht. Ferner wäre eine Aggravation zu erwarten und es ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin den Vorwurf der Vergewaltigung von Anfang an er-