50 Abs. 2 aAIG können wichtige persönliche Gründe nach Abs. 2 Bst. b namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Somit ist festzuhalten, dass bereits im Falle häuslicher Gewalt dem Opfer eine selbständige Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann und wenn die Privatklägerin sich diesbezüglich bereits im Vorfeld informiert hätte, – wovon bei dieser Hypothese auszugehen ist – dann hätte sie auch dies in Erfahrung gebracht.