15 Z. 270 f.). Die Privatklägerin berichtete im Zusammenhang mit dem negativen Entscheid betreffend Familiennachzug für ihren Sohn, dass sie schon als sie in die Schweiz gekommen sei, alle Unterlagen via Konsulat übergeben habe. Sie habe nur für ihren Sohn den Antrag gestellt. Wie jede Mutter würde sie natürlich auch mit ihrem Kind zusammen sein wollen (pag. 465 Z. 9 ff.). Wäre es der Privatklägerin tatsächlich um eine Aufenthaltsbewilligung gegangen, so wäre der Vorwurf der Vergewaltigung hierfür nicht erforderlich gewesen. Gemäss dem damals geltenden Art. 50 Abs. 1 Bst.