215 Z. 6 ff.). Der Beschuldigte lebt gemäss eigenen Angaben seit 23 Jahren in der Schweiz (pag. 46 Z. 133) und hat seit mehr als 10 Jahren den Schweizer Pass (pag. 483 Z. 41). Daher konnte er der Privatklägerin tatsächlich eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verschaffen. Allerdings sagte sie, sie habe eigentlich gar nicht kommen wollen. Sie habe es alles verzögern lassen, so gut sie das gekonnt habe (pag. 464 Z. 14 f.). Die Ehe habe sie dann dazu gezwungen und habe ihr intaktes Leben in Ankara durcheinander gebracht und habe sie von ihren Kindern getrennt (pag. 465 Z. 15 ff.). Sie habe gedacht, sie würde niemals lebend in die Türkei zurückkehren (pag. 15 Z. 270 f.).