Er habe aufgrund des erhofften Familiennachzugs sogar in eine grössere Wohnung gewechselt. Erst als sich herausgestellt habe, dass der Familiennachzug nicht bewilligt würde, hätten die Eheprobleme angefangen und die Privatklägerin versuche mit allen Mitteln hier zu bleiben (vgl. pag. 45 Z. 68 ff.; pag. 50 Z. 342; pag. 51 Z. 359 ff.; pag. 59 Z. 46 ff.; pag. 60 Z. 95; pag. 485 Z. 14 ff.). Der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass die Privatklägerin nach der Trennung ja auch gewusst habe, weil sie kurze Zeit zusammen gewesen seien, dass sie in die Türkei zurückgeschickt werde. Damit [mit der Anzeige] habe sie Zeit gewinnen wollen (pag. 215 Z. 6 ff.).