2021 oder aber zumindest nach ihrer Rückkehr in die Schweiz und somit irgendwann im Januar / Februar 2022 zur Polizei gegangen ist und die Vergewaltigung zur Anzeige gebracht hat. Nach Auffassung der Kammer erscheint daher auch mit Blick auf den zeitlichen Ablauf der geschilderten Ereignisse nicht nachvollziehbar, dass die Privatklägerin den Beschuldigten aus Rache oder Eifersucht mit dem Vorwurf der Vergewaltigung hätte falsch belasten sollen.