Es erscheint nachvollziehbar, dass ein allfälliger Ehebetrug die Privatklägerin – unabhängig davon, ob sie den Beschuldigten liebte oder nicht – verletzte, nachdem sie ihr altes Leben und ihre Kinder in der Türkei zurückgelassen hatte, um mit ihrem Ehemann in der Schweiz leben zu können. Betreffend die von der Verteidigung oberinstanzlich eingereichten Chatverläufe und allfälliger Eifersucht und Rachegefühl erwägt die Kammer: Wäre die Privatklägerin tatsächlich eifersüchtig gewesen und hätte den Vorwurf der Vergewaltigung lediglich erfunden, um sich am Beschuldigten zu rächen, so wäre fraglich, weshalb sie dann nicht bereits nach diesem Chatverlauf im Dezember